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Nicht erfüllte EMVI-Versprechen

Nichteinhaltung der EMVI-Zusagen

In den letzten Monaten hat das Thema "Nichteinhaltung von EMVI-Versprechen" in den Medien viel Aufmerksamkeit erregt. Die Verheißung goldener Berge, die Stichhaltigkeit bestimmter EMVI-Kriterien, die Durchsetzung von EMVI-Versprechen und die Frage der Angemessenheit von Geldbußen bei Nichteinhaltung von EMVI-Versprechen. Sie haben sich als heiße Themen erwiesen. In diesem Beitrag eine kurze rechtliche Betrachtung.

Entwicklung
In den letzten Jahren hat es eine deutliche Entwicklung gegeben. Das ursprüngliche Bild von Bietern, die freiwillig goldene Berge versprechen und bei denen das Ausschreibungsteam nicht ausreichend mit dem Ausführungsteam verbunden ist, hat sich geändert. Eine klare gegenseitige Befruchtung zwischen dem Ausschreibungsteam und dem Ausführungsteam, eine Koordinierungssitzung mit dem Bauherrn, eine EMVI-Checkliste, EMVI als wiederkehrender Tagesordnungspunkt bei jeder Baubesprechung und sogar eine EMVI-Prüfungs-App sind nur einige der Elemente der heutigen Praxis. Dieses Bild hängt eng damit zusammen, dass die Bauherren ihre EMVI-Versprechen viel strenger einhalten. Mit der Zunahme des Qualitätsaspekts im Vergabekriterium wird immer deutlicher, dass die Einhaltung von EMVI-Versprechen notwendig ist. Zum Beispiel im Hinblick auf die Grundsätze der Transparenz und der Gleichheit. Auf der Grundlage von EMVI-Inspektionslisten werden zum Beispiel die Kontrollen intensiviert. Auch die Politik regt sich. Angeführt von Staatssekretär Keijzer wird der Ruf nach der Einhaltung und Durchsetzung der EMVI-Versprechen lauter. 

Trotz dieser Entwicklungen gibt es nach wie vor zahlreiche Beispiele dafür, dass EMVI-Versprechen schief gehen. Eine auffällige Beobachtung ist, dass die Einführung von EMVI-Versprechen in Bezug auf Zeit/Planung oft auch einen Risikofaktor beinhaltet.

Die Judikative
Die Anfechtung von EMVI-Zusagen eines Bieters in einem Eilverfahren, die von einem Mitbewerber als manipulativ oder unrealistisch angesehen werden, ist nach wie vor ein heikles Unterfangen. Siehe ein Urteil des Bezirksgerichts Den Haag vom 30. Januar 2013 ECLI:NL:RBDHA:2013:11066. Das Problem besteht insbesondere darin, nachzuweisen, dass die EMVI-Versprechen nicht realistisch sind. Und weitere Nachforschungen sind in einem Eilverfahren in der Regel nicht möglich. In einem Urteil des Bezirksgerichts Nordholland vom 27. Juli 2016, ECLI:NL:RBNNE:2016:3580, ist bemerkenswert, dass die EMVI-Ausschreibung und die EMVI-Zusagen vom Zivilgericht hauptsächlich sprachlich ausgelegt wurden. In einer Entscheidung des Schiedsgerichts für das Bauwesen vom 30. Mai 2013 Nr. 32.994 ging es bei einem Bauvorhaben im Rahmen des UAV-GC um Kabel und Rohrleitungen, die von dem vom Auftraggeber erhaltenen Inventar abwichen. Damit musste der Auftragnehmer die Ausführungsmethode ändern, die er in seinen EMVI-Zusagen versprochen hatte. Die Schlichter entschieden, dass gemäß § 3 Absatz 2 UAV-GC der Auftraggeber für die Richtigkeit der erteilten Auskünfte verantwortlich ist. Und wenn sich diese Informationen als unrichtig erweisen, so dass der Auftragnehmer die versprochene Ausführungsart nicht mehr erfüllen kann, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die entsprechende EMVI-Strafe zu verhängen. Ein wichtiger Tipp für Bieter ist daher, in Abweichungsformularen nicht nur auf finanzielle und zeitliche, sondern auch auf EMVI-Aspekte zu achten. 

Joost Haest
Severijn Hulshof Rechtsanwälte

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